Glossar

 

Erklärung der in der Satzung und in den Stiftungsakten häufig vorkommenden   Begriffe sowie der Begriffe, die für die rechtliche Entstehung der Stiftung in der Reformation und dem Mittelalter von Bedeutung sind. Von W. Smidt.

 

 

Administrator (auch Administrator collaturæ oder Administrator Stipendii)

Lateinisch. Verwalter. Hier: Seit 1746 Verwalter der Stiftung im Auftrag des Collators (Ø). Seine Verwaltungsakte unterliegen seit jeher der Genehmigung durch die Familie bzw. später den Familienausschuß.

 

Altarlehen (auch Geistliches Lehen,Altarbewidmungsstiftung)

Ein aus Ländereien und besonderen Rechten bestehendes Lehen, das im Mittelalter nicht einem Menschen, sondern einem Altar verliehen wurde, gewöhnlich "auf ewige Zeiten". Die Einkünfte des Lehens kamen einem Altarpriester zu (Altarist), der dafür meist bestimmte geistliche Pflichten zu erfüllen hatte, z.B. das regelmäßige Lesen von Seelenmessen für den Stifter und dessen Familie (zu den Stiftungsdokumenten siehe Fundation Ø). Die Reformatoren verglichen dies aber mit dem Ablaßhandel, da auch hier der Einlaß in den Himmel durch Vermögensgaben erkauft werden sollte, und schafften sie ab. Das führte zum Untergang vieler mittelalterlicher Stiftungen, deren Vermögen z.T. an die Kirche, z.T. an die Nachfahren der Stifter, an die Stadt oder an den Fürsten fiel; manche Stiftung lebte gewandelt fort, sei es als Geistliches Stift, das Lehrer und Pfarrer besoldete, sei es als Stipendienstiftung wie in unserem Fall.

 

Benefizium

Mittelalterlateinisch. Wohltätige Stiftung. - Vor der endgültigen Umwandlung in ein Familienstipendium (Ø) wurden im 16. Jahrhundert die damals bereits zusammen gebrauchten Küchmeisterschen und Lietzoschen Altarlehen (`) als Lietzosches Benefizium bzw. "ehemaliges Geistliches Lehen (Ø) des Hanss Lietzo" bezeichnet.

 

Collation

Mittelalterlateinisch. Sammlung. - Hier: Der Teil der Stiftungsverwaltung, der das Einsammeln der Einnahmen (Getreideabgaben, Pächte) betrifft.

 

Collator, Kollator(selten auch Collator jus patronatus)

Mittelalterlateinisch. - Im modernen Stiftungsrecht ist es der Titel desjenigen, der Stipendien vergibt. Die Aufgabe eines C. war im Mittelalter die Vergabe von Pfründen (Ø). Als Patron eines Altarlehens (`) hatte er das Recht, den Altarpriester auszuwählen, der die Stiftungseinkünfte beziehen durfte. Davon abgeleitet bezeichnete man auch denjenigen, der ein Schul- oder Kirchenamt vergab, als Collator. - Hier: Seitdem die Altarlehen in der Reformationszeit abgeschafft worden sind, sind an die Stelle der Priester Schüler und Studenten als Empfänger der Stiftungspfründen getreten. Den alten patriarchalischen Vorstellungen zur Gründungszeit der Stiftung entsprechend, ist immer der Älteste der Familie zum C. gemacht worden, was zu den ältesten Bestimmungen der Stiftung gehört; in der Reformations- und Barockzeit war dieser gelegentlich sogar eine Frau, dann aber - bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts - durften nur noch Männer dieses Amt wahrnehmen. Im Ältesten bündelt sich sozusagen das alte Patronats- und Lehensrecht (ØØ) der Familie, das er in Vertretung für die Familie ausübt (er ist daher mit dem Familienausschuß Ø zusammen Stiftungsvorstand). Da der Älteste aber oft fern von Zerbst wohnt, macht er seit dem Jahre 1746 gewöhnlich ein anderes Familienmitglied vor Ort zum Administrator (`), der an seiner Stelle die Stiftung verwaltet. Fehlt dieser, kann der Collator die Geschäfte wahrnehmen. Jeder neue Collator hat das erste Vorschlagsrecht für das Amt des Administrators, sobald dessen dreijährige Amtszeit endet. Das Amt des Collators kann seit dem 18. Jahrhundert nur noch für eine einmalige Amtszeit von drei Jahren vergeben werden, danach übernimmt das Amt der Nächstjüngere. - Erster bekannter Collator dieser Stiftung ist Friederich Küchmeister der Vierte um 1595. - Vgl. auch "Oberster Collator".

 

Conferenz -> siehe unter "Plenarconferenz"

 

Consistorium, Herzogliches

1575 durch die Fürstliche Landesordnung gegründet, aber für Zerbst erst rund dreißig Jahre später nach der Gründung des kleinen souveränen Herzogtums Anhalt-Zerbst errichtet. Übernahm die Aufsicht über Stiftungen vom Rat der Stadt Zerbst, der sie seit der Reformationszeit innehatte. 1803 trat an die Stelle des Zerbster Consistoriums das Herzoglich Anhaltische Consistorium in Dessau (das Herzogtum Anhalt-Zerbst war 1797 geteilt worden und die Stadt Zerbst an das größere Herzogtum Anhalt-Dessau gefallen). Im von der Familie beschlossenen Regulativ von 1884 wird das Herzoglich Anhaltische Consistorium in Dessau ausdrücklich als Oberaufsichtsbehörde bezeichnet; es hatte innerhalb der anhaltischen Staatsverwaltung in etwa die Funktion eines Kultusministeriums. Dieses wurde 1920 wegen der im November 1918 erfolgten Abdankung des jungen Herzogs aufgelöst. Staat und Kirche wurden getrennt; per Gesetz wurden dem Anhaltischen Staatsministerium die staatlichen Angelegenheiten des Konsistoriums übertragen und für Kirchensachen der neue[1] Landeskirchenrat für Anhalt zuständig erklärt, der allerdings auch Aufsichtsakten nichtkirchlicher Stiftungen übernahm. Dies wurde erst 1993 durch das Regierungspräsidium Dessau beanstandet, als das nach dem Ende der DDR gegründet wurde und die Stiftungsaufsicht übernahm. - Das C. war eine staatliche Behörde der Zeit vor der Trennung von Kirche und Staat (der Landesherr war immer auch oberster Kirchenherr) und war kollegial besetzt mit herzoglichen Amtleuten und Kirchenmännern. Es war zuständig für Kirchen- und Schulsachen. - Die Aufsicht über unsere Stiftung nahm es im Auftrag des Herzogs wahr (Gründungsdokument 1600, s. Fundation Ø), dem als oberster Lehnsherr (Oberster Collator Ø) die Aufsicht über diese alte Lehnsstiftung gebührte.

 

Cooptation

Alte Regel, die vorsieht, daß bei Ausfall oder Austritt eines Mitgliedes aus einem Gremium die übrigen Mitglieder dessen Nachfolger bestimmen. Auf diese Weise wird die Wiedereinberufung einer Wahlversammlung vermieden und ununterbrochene Arbeitsfähigkeit gewahrt. - Diese Regelung wurde vom Familienausschuß 1884 übernommen.

 

Designations-Diploma -> Vertretungsbescheinigung

 

Destinatär (früher Interessent)

Rechtsbegriff aus dem neuen Stiftungsrecht. Die potentiellen Empfänger von Stiftungsleistungen sind Destinatäre. Deren Rolle ist bei Familienstiftungen in der Regel eine besondere, da ihnen gewöhnlich zumindest ein Mitspracherecht bei der Verwaltung zusteht; sie sind Stiftungsangehörige (wie Mitglieder einer Körperschaft). Daher spricht man auch von einer körperschaftsähnlichen Struktur von Familienstiftungen.

 

Familienausschuß

Existiert seit Beginn des 19. Jahrhunderts, gewählt für eine Dauer von sechs Jahren durch eine Familienversammlung (s. Plenarconferenz Ø). Übt Kontrolle über die Verwaltung aus, deren Rechtsakte erst mit seiner Genehmigung rechtswirksam werden; er ist somit Stiftungsvorstand (neben oder statt dem praktisch meist nicht mehr tätigen Collator `). Er tritt an die Stelle der vorher nicht institutionalisierten Kontrolle durch Familienangehörige bei der dreijährlichen Rechnungslegung und größeren Vertragsabschlüssen. Die seit 1884 geltende Regelung, daß nur die Zerbster Familienmitglieder den Ausschuß wählen, ist wieder aufgehoben worden.

 

Familienschluß

Aufgrund der körperschaftsähnlichen Struktur von Familienstiftungen (vgl. Destinatär `) steht der Familie das Recht über grundlegende Entscheidungen über ihre Stiftung zu (Familienschluß). Im 19. Jahrhundert wurde dies im Herzogtum Anhalt gesetzlich geregelt und dabei festgelegt, daß nicht auffindbare Familienmitglieder später keinen Einspruch gegen die Beschlüsse einer Familienversammlung (Ø) einlegen können.

 

Familienstiftung

Familienstipendium (auch Stipendium domesticum, Stipendium familiari)

Familienstiftung: neuerer Begriff aus der Zeit der neuzeitlichen Fortentwicklung des Stiftungsbegriffs. Stiftung, deren Empfängerkreis aus Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien besteht (vgl. Destinatär `). Bisher älteste nachweisbare Bezeichnung unserer Stiftung als "Familienstifftung" 1810 durch das Justizamt Zerbst. - Familienstipendium: Begriff der frühen Neuzeit, als aus Altarpfründen (d.i. Altarlehen `) oft Organisationen zur Unterstützung der Ausbildung von Familienangehörigen wurden. Vorläufer der Familienstiftung.

 

Familienversammlung -> Plenarconferenz

 

Fideikommiß

Alter Rechtsbegriff, v.a. eine besondere Rechtsform adliger Güter. Ein Familiengut bzw. Ländereien gelten als Fideikommiß, wenn ihr Nießbrauch einer Satzungsregelung unterworfen ist, nach der dieses Vermögen unteilbar ist und in der Hand eines bestimmten Familienmitgliedes (Fideikommißherr) verbleibt, der das Vermögen konservativ zu verwalten und zu vermehren hat; einzelnen Familienmitgliedern können dabei besondere Renten zuerteilt werden. Fideikommisse wurden in der Weimarer Republik im Zuge der Zerstörung der Feudalherrschaft Zug um Zug aufgelöst. - In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Küchmeister-Lietzo´sche Stiftung zeitweise als Fideikommiß eingestuft; in diesem Sinne war der Collator Fideikommißherr. Im Zuge der schärferen Herausbildung des sich davon abhebenden Rechtsbegriffes der bürgerlichen "Familienstiftung" (`) wurde die Stiftung dann aber als solche eingeordnet, da sie rechtlich selbständig ist und nicht dem Erhalt eines adligen Familienerbgutes dient, sondern einem mildtätigen Zweck.

 

Fruente

Vermutlich mittelalterlateinische Bezeichnung für "Mitinteressenten" bzw. "Freund". Letzteres bedeutet im alten Deutsch "Verwandter"; deshalb nannte sich die Gemeinschaft der Erben von Hanß Lietzo und Friederich Küchmeister im 16. und 17. Jahrhundert die "Lietzoische Freundtschafft". Ersteres heißt soviel wie Angehöriger der Familienstiftung (Destinatär).

 

Fundation

Lateinisch. Alter Begriff für "Stiftung" (wie das deutsche Wort doppeldeutig für den Vorgang selbst wie für die daraus entstandene juristische Person). In unseren Akten des 16. - 18. Jahrhunderts wird das Wort gelegentlich auch als Bezeichnung für die Stiftungsurkunden benutzt. - Am 4. Juli 1359, 24. Februar 1378 und 1. August 1380 wurden drei verschiedene Altarlehen (`) für die Zerbster Kirche St. Nicolai errichtet; drei Lehnsfamilien stifteten ihre Lehen in Güterglück, Nutha und Zerbst mehreren Altären in dieser Kirche "zum ewigen Eigentum", um so ihre Seelen zu retten. Dies bestätigte der Fürst als oberster Lehnsherr jeweils unter Verleihung des Lehns- und Patronatsrechtes (ØØ) an die Erben der Stifter[2]. Spätestens seit dem 18. Jahrhundert sieht man die fürstliche Urkunde vom 30. Mai 1600, die die neue Verwendung der Einkünfte zu Studienzwecken regelte, als Stiftungsdokument an, mit dem die Zusammenfassung der drei Altarlehen und die endgültige Bestätigung der Neugründung als Familien-Stipendienstiftung unter Erhaltung der alten Familienrechte erfolgte.

 

Geistliches Lehen -> Altarlehen

 

Hufe

Alte Grundstückseinheit, ein Acker, ca. 2 bis 10 ha. - Hier: Die der Stiftung gehörenden "zwei Hufen" sind zwei aneinander angrenzende Grundstücke in der Frauentor-Mark vor Zerbst, die früher zusammen auch die "Breythuffen" genannt wurden und später die Flurbezeichnung "Stadtfeld" oder "Stadtfeld hinter der Blume" trugen. Sie waren bis zu den Zwangsverkäufen in der DDR-Zeit etwa 20 ha groß. Heute befinden sich darauf Eigenheime, ein Gewerbe- und Mischgebiet, die B184 sowie ein Acker. 1380 waren sie durch die Familie Küchmeister gestiftet worden.

 

Interessent -> Destinatär

 

Jus patronatus -> Patronatsrecht

 

Kollator -> Collator

 

Konsistorium -> Consistorium

 

Lehensrecht

Recht der Familie, den Stiftungsgrund an von ihr ausgesuchte Pächter zu verpachten (bzw. im Mittelalter: zu Lehen zu geben). - Dieses im 14. Jahrhundert zusammen mit dem Patronatsrecht (Ø) verliehene Recht wird vom Familienältesten (Collator `) wahrgenommen, der damit auch einen Verwalter (Administrator `) beauftragen kann; Kontrolle und Genehmigung obliegen seit 1831 einem Familienausschuß (`) und früher den bei einem entsprechenden Termin versammelten Familienmitgliedern. - Siehe auch "Altarlehen"; "Fundation".

 

Martini

St. Martinstag, 10. November. Traditioneller Pachtzahltermin, Ablieferung des "Zehnten" durch die Bauern. Daher wurde die Antragsfrist für Stipendien auf diesen Tag gesetzt, da danach die von den Stiftungsäckern eingenommenen Scheffel Korn, später die Pachtgelder, verteilt werden konnten.

 

Oberster Collator und Fundator

Der Landesherr. Im 14. Jahrhundert bestätigte er als der oberste Lehnsherr die Stiftungen seiner Lehnsleute, konnte sich somit mit einem gewissen Recht Gründer der Stiftungen nennen (= Oberster Fundator), und leitete daraus folgendes Recht ab: Er reservierte für sich und seine Erben die Aufsicht über die Vergabe der Einkünfte und Stiftungsländereien (= Oberster Collator). Dies nahm bis zur Abschaffung der Feudalherrschaft seine Kultusbehörde, das Consistorium (`), für ihn wahr, und nach dessen Auflösung einige Zeit der Landeskirchenrat, bis das aus rechtlichen Gründen das Regierungspräsidium Dessau übernahm (s. StiftgG DDR 1990).

 

Patronatsrecht (auch Jus patronatus)

Recht der Familie, die Stiftungseinnahmen nach den Stiftungsvorschriften an von ihr ausgesuchte Personen weiterzugeben. - Bis zur Auflösung der mittelalterlichen Altarlehen (`) wählten die Patrone (Familienväter und alleinstehende Frauen aus der Stifterfamilie) einen Altarpriester, der dafür für die Seelen der Stifter und seiner Familie Messen las; seit der Neugründung als Stipendienstiftung im 16. Jahrhundert werden die Einnahmen an Schüler und Studenten aus der Familie verteilt. Diese Aufgabe wird vom Familienältesten (Collator `) wahrgenommen, der aber auch einen Verwalter (Administrator `) an seiner Stelle einsetzen kann; Kontrolle und Genehmigung obliegen einem Familienausschuß (`); in besonderen Fällen tritt die ganze Familie zusammen (Plenarconferenz Ø). - Rechtsgrund: Das Patronatsrecht wurde in den fürstlichen Stiftungsurkunden von 1359, 1378 und 1380 den Erben der Stifter verliehen. Als um 1524 die Altarlehen in Zerbst abgeschafft wurden, benutzte die Familie ihre Patronatsrechte, um den abgesetzten Altarpriestern die Einkünfte zu entziehen und ihren jungen Verwandten zum Studieren zuzuteilen (ein solches Verfahren hatte der Reformator Melanchthon bereits 1528 per Gutachten in einem anderen Fall empfohlen). Damit war die neue Familien-Stipendienstiftung gegründet, was 1600 durch den Fürsten schriftlich niedergelegt wurde. Noch im 17. Jahrhundert beruft sich die Familie gelegentlich ausdrücklich auf ihr altes "Jus patronatus", während sie die Einkünfte verteilt. - Siehe auch "Fundation".

 

Pfründen (auch Præbenden)

Mittelalterliche Bezeichnung von Einkünften, die mit bestimmten geistlichen Pflichten verknüpft waren. Oft war mit ihnen das regelmäßige Lesen von Seelenmessen für die Stifter der Pfründe verbunden. Führte im Mittelalter zu mancherlei Mißbräuchen (Ämterhäufung) und sorgte eher für soziale Ungleichheit als für tieferes Verständnis der Religion, womit sich der Eindruck der Korrumpiertkeit der Kirche verstärkte; von den Reformatoren heftig kritisiert. - Siehe auch "Altarlehen".

 

Plenarconferenz (jetzt Familienversammlung)

Geschaffen durch das Regulativ von 1884. Familienvollversammlung nach Einladung sämtlicher bekannter Familienmitglieder in besonders wichtigen Fällen. - Das der ganzen Familie zukommende Patronatsrecht (`) führte schon im 16. Jahrhundert zur Gewohnheitsregelung, daß jedes (meist männliche) Familienmitglied bei der Kontrolle der Rechnungen oder dem Beschluß neuer Verwaltungsregelungen mitentscheiden konnte. Dieses allgemeine Mitspracherecht (vgl. auch Familienschluß `) wurde gewöhnlich von den in oder bei Zerbst wohnenden Angehörigen wahrgenommen (im Regulativ 1884 wurde diese Zerbster Versammlung "Conferenz" genannt), die etwa seit Beginn des 19. Jahrhunderts auch einen Familienausschuß (`) als Stiftungsvorstand wählten.

 

Præbenden -> Pfründen

 

Pränumerandozahlungen

 

Reformation

Die Stiftung ist ein Produkt der Reformationszeit des 16. Jahrhunderts. Das Geben von Vermögen für Klöster, Kirchen und Altäre zum Zweck der Seelenerrettung wurde von den Reformatoren Martin Luther und Philipp Melanchthon als unchristlich angesehen; aus verschiedenen Korrespondenzen des gelehrten Reformators Melanchthon, der auch kurze Zeit in Zerbst lebte, ist ersichtlich, wie sehr er sich stattdessen einsetzte für das Erteilen von Stipendien für die Ausbildung der Jugend. So war er beteiligt an der Entstehung des Zerbster "Jungermann´schen Stipendiums" aus alten Altarlehen und möglicherweise auch bei unserer Stiftung. Bereits 1528, in den ersten Jahren der Reformation, hatte er in einem Rechtsgutachten festgestellt, daß Patrone alter Lehen das Recht hätten, die Einnahmen in Zukunft Studierenden ihrer Familie zukommen zu lassen. So entstand im Herzogtum ein dichtes soziales Netz aus zahlreichen Stiftungen, die die lokale Jugend versorgten.

 

Regulativ

Regelwerk. Zusammen mit dem Stiftungsdokument von 1600 Bestandteil der Statuten der Stiftung. In den Regulativen wurden zunächst (erstmals 1740) die Verfahrensweisen bei der Stipendienverteilung festgesetzt, später auch in Ausgestaltung der bisherigen gewohnheitsrechtlichen Regeln Einzelheiten der Besetzung und Zuständigkeitsbereiche der Stiftungsorgane (Ø). Das Regulativ von 1884 enthält sämtliche Bestimmungen, die damals in einer Satzung stehen mußten (wie bereits dessen Vorgänger von 1831); die heutige Satzung ist dessen modernisierte und den aktuellen gesetzlichen Vorschriften angepasste Fassung. Erste Beschlußinstanz über die rechtliche Gestaltung der Stiftung ist die Familie, vertreten durch den Familienausschuß und die Familienversammlung.

 

Renten

Eine alte Form der Geldanlage bzw. geldwerter Rechte. Besonders im Mittelalter war es üblich, Vermögen folgendermaßen anzulegen: Der Empfänger von Vermögenswerten, z.B. der Rat einer Stadt, verpflichtete sich beispielsweise, dafür dem Geber regelmäßig einen bestimmten Betrag zu zahlen, solange er lebte (im weiteren Sinn vergleichbar mit unseren heutigen Zinsen, die aber durch die Bibel als "Wucher" verboten waren), wogegen der Empfänger dann allerdings das Eigentum an diesen Vermögenswerten erwarb. Eine Variante war die Verpflichtung zur unbegrenzten Zahlung eines niedrigeren Betrages; diese konnte sehr verschiedene Rechtsgründe haben, oft bestanden sie aufgrund eines Lehnsverhältnisses eines Bauern gegenüber einem Adligen (in diesem Fall eine Vorform der Steuern), die dieser aber auch abtreten konnte, z.B. einem Kloster, dem Rat der Stadt, dem Fürsten, einer Stiftung. - Hier: Zum Vermögen der Stiftung gehörten nicht nur Grundstücke, sondern auch Renten aus Nutha und Güterglück. Diese gingen aber zu einem unbekannten Zeitpunkt im Lauf des 19. Jahrhunderts verloren.

 

Stiftungsangehöriger -> Destinatär

 

Stiftungsorgane

Eine Stiftung ist eine Rechtsperson, d.h. kann selbständig rechtliche Geschäfte abschließen, selbst erben, selbst erwerben etc. Zur Aufrechterhaltung dieser Funktionen gibt es die einzelnen Organe einer Stiftung, in diesem Fall Collator, Administrator, Familienausschuß und Familienversammlung. Diese treffen alle nötigen Entscheidungen im Rahmen der Stiftungssatzung. Sind die Organe nicht besetzt, existieren sie dennoch weiter; es besteht dann für Familie bzw. Aufsichtsbehörden die Verpflichtung, sie im Rahmen der Satzung neu zu besetzen. Etwa seit dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) konnten nur noch Männer Mitglieder der Stiftungsorgane werden; diese Regelung wird jedoch seit Mitte des 20. Jahrhunderts nicht mehr angewandt, als Anna Röller Vorsitzende des Familienausschusses wurde und später Administratorin und Collatorin. - Siehe auch "Vertretungsbescheinigung".

 

Stiftungsurkunde -> Fundation

 

Stipendium -> Familienstipendium

 

Vertretungsbescheinigung (früher Designations-Diploma)

Alle drei Jahre endet die Amtszeit des jeweiligen Stiftungsverwalters, also des Kollators oder des an seiner Stelle auftretenden Administrators; die des Administrators kann verlängert werden, die des Kollators nicht. Wird ein neuer Verwalter ernannt, erhält er von der Stiftungsbehörde eine Bescheinigung, aus der seine Berechtigung hervorgeht, die Stiftung im Rechtsverkehr zu vertreten. Früher erhielt er durch die Aufsichtsbehörde (Consistorium `) das Designations-Diploma, in dem bis ins 19. Jahrhundert hinein jeweils detailliert die Aufgaben des Stiftungsverwalters beschrieben wurden; vor der Existenz der Regulative waren diese die einzigen Dokumente, aus denen die satzungsmäßigen Vorschriften über die Stiftungsverwaltung hervorgingen.


 


 

[1]Dieser wurde vom Familienmitglied Konsistorialrat Oskar Pfennigsdorf, der im Herzoglichen Konsistorium für Schulsachen zuständig gewesen war, 1919 mitbegründet.

[2]Die Stifter der drei Altarlehen waren 1359 Nicolaus Coci mit seinem Bruder Theodoricus, 1378 Hans Winkel und sein Sohn Jacob, 1380 wieder Nicolaus Coci und sein Bruder (nach der Stiftungsurkunde vom 30. Mai 1600 Stammherren des Geschlechtes der Küchmeister); deren Rechte wurden durch Verschwägerung in der Reformationszeit in einer Familie gebündelt und zwar bei den Erben der um 1500 lebenden Zerbster Bürger Hanß Lietzo und Friederich Küchmeister II.